Satzung des SchachvereinBad-Laasphe gegründet 1954 |
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§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Schachverein Bad Laasphe 1954“, abgekürzt „SV Bad Laasphe 1954“. § 2 Zweck des Vereins Der Schachverein Bad Laasphe 1954 (im Folgenden kurz SV-B.L genannt) ist ein nicht eingetragener Verein. Zweck des SV-B.L ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin. Der SV-B.L ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Der SV-B.L verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Verbreitung des Schachsports, und die Austragung von Schachturnieren verwirklicht. Er widmet sich dabei vordringlich der Aufgabe, die Jugend für den Schachsport zu gewinnen. Seine Mitglieder und Mannschaften können an allen Schachwettkämpfen des Deutschen Schachbundes teilnehmen. Der SV-B.L ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SV-B.L dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SV-B.L. Kostenerstattung ist möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV-B.L fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Organe des SV-B.L arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der SV.B.L ist Mitglied im Schachbezirk Siegerland, durch diesen im Schachverband Südwestfalen und im Schachbund NRW e.V., durch den Schachbund NRW e.V. im Deutschen Schachbund e.V. und im Landessportbund NRW e.V., Stadtsportverband Bad Laasphe e. V. Kreisjugendring, Siegen - Wittgenstein. e.V. mit allen sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenden Rechten und Pflichten. § 4 Mitglieder des Vereins Mitglied des SV.B.L kann jede natürliche oder juristische Person werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Der SV.B.L führt als Mitglieder: Aktive Mitglieder mit allgemeiner Spielberechtigung und passive Mitglieder mit einer Spielberechtigung bei Vereinsveranstaltungen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des SV.B.L teilzunehmen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind gehalten, die Ziele und Interessen des SV B.L nach besten Kräften zu fördern. Sie sind weiterhin verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den SV B.L zu bezahlen. § 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres zulässig und spätestens 14 Tage vorher zu erklären. Der Ausschluss kann erfolgen: bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des SV.B.L, er muss vom Vorstand angemahnt und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit genehmigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von fälligen Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. § 7 Beiträge Jedes Mitglied, außer Ehrenmitgliedern, hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Schüler (bis 14 Jahre), Jugendliche (bis 18 Jahre), Senioren (aktiv) und Senioren (passiv). Die Entrichtung der Beiträge hat innerhalb des Geschäftsjahres zu erfolgen. Es gibt eine Beitragsordnung. § 8 Organe des Vereins 1.) die Mitgliederversammlung |
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung (im Folgenden kurz oMV genannt) ist einmal jährlich durchzuführen. Die oMV ist mit einer angemessenen Frist einzuberufen, dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Mitglieder in irgendeiner Form eingeladen werden und diese ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Grundsätzlich ist über die Versammlung ein Protokoll zu führen. Zu einer Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 8.2 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Personen, von denen zwei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Der Vorstand ist in ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit der Erschienenen. Die reguläre Amtszeit im Vorstand beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Abberufung des Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist nach § 27 BGB ein wichtiger Grund erforderlich. § 9 Die Kassenprüfer In der oMV sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Einer der Kassenprüfer hat der oMV zu berichten. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt, und zwar so, dass in 2 aufeinander folgenden Jahren nicht dieselben Kassenprüfer die Kasse prüfen. Ein ausscheidender Kassenprüfer kann frühestens nach einjähriger Pause erneut gewählt werden. Der Stellvertreter wird nur dann neu gewählt, wenn er zum Einsatz gekommen ist oder sein Amt zur Verfügung stellt. Die Kassenprüfer vergewissern sich, ob das Vermögen des SV.B.L. im abgelaufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß verwaltet wurde. § 10 Allgemeine Wahl- und Abstimmungsgrundsätze Die Stimmabgabe ist offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Stimmberechtigter dies beantragt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht statthaft. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben. Falls bei Abstimmungen in Organen des SV.B.L. Stimmengleichheit entsteht, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Tagesordnung der oMV muss mindestens folgendes enthalten:
§ 11 Fristen Für die Bestimmung von Fristen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des SV.B.L. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich noch zwei Mitglieder für den Fortbestand des Vereins erklären. Bei Auflösung des SV.B.L. oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Bürger Aktions-Gemeinschaft „Schöne Altstadt" sowie dem DRK Ortsverein Bad Laasphe e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Salvatorische Klausel Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind zeitnah durch geeignete wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
§ 14 Gültigkeit der Satzung Diese Satzung tritt am 07.06.2024 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 24.06.2016 verliert damit ihre Gültigkeit. |